Diese Stufe ist nicht erreicht. Es sind weitaus auffälligere Verfahrensverzögerungen und deutlich schwerwiegendere Auswirkungen auf die Rechtsstellung eines Betroffenen möglich (z.B. jahrelanger Reputationsschaden; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 8). Auch kann mit Blick auf die zahlreichen strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen gegen den Berufungsführer in den vergangenen Jahren nicht von einem fehlenden öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung ausgegangen werden (vgl. pag. 175). VI. Strafzumessung 18. Allgemeines