Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist die bisher aufgewendete Verfahrensdauer – insbesondere vor dem Hintergrund des geringen Tatvorwurfs – als zu lange zu beurteilen. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, was in der Strafzumessung Niederschlag zu finden hat. Die Einstellung des Verfahrens stellt die ultima ratio unter den möglichen Rechtsfolgen dar. Sie kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursacht hat (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 8.2). Diese Stufe ist nicht erreicht.