Im vorliegenden Fall musste aufgrund einer bundesrechtswidrigen Rechtsanwendung der bernischen Strafbehörden das Verfahren bis zur Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden. Die (zweite) erstinstanzliche Hauptverhandlung fand deswegen erst knapp vier Jahre nach der dem Berufungsführer vorgeworfenen Tat statt. Die Ursache dieser langen Verfahrensdauer ist somit in erster Linie im Verhalten der Strafbehörden begründet, welches der wichtigste Faktor bei der Beurteilung der Frage ist, ob ein Verfahren hinreichend vorangetrieben wurde.