17. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat ein Beschuldigter das Recht, dass sein Fall innert angemessener Frist verhandelt wird. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Im vorliegenden Fall musste aufgrund einer bundesrechtswidrigen Rechtsanwendung der bernischen Strafbehörden das Verfahren bis zur Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden.