Die Kammer schliesst sich dieser rechtlichen Würdigung an. Der Berufungsführer bringt hierzu im Übrigen keine Rügen vor. Folglich ist der Berufungsführer der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss aArt. 90 Ziff. 1 SVG (in der am 1. August 2012 gültigen Fassung) durch mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV), Nichtgewähren des Vortritts beim Überqueren von Radstreifen (Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 4 VRV) sowie Unterlassen der Zeichengebung beim Rechtsabbiegen (Art. 39 Abs. 1 Bst. a SVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1