Dabei übersah er die auf dem Velo herannahende F.________. Die sich auf dem Radstreifen befindende und damit vortrittsberechtigte Velofahrerin F.________ musste, um eine Kollision mit dem Personenwagen von A.________ zu verhindern, eine sofortige Bremsung und ein Ausweichmanöver, nämlich das Kippen des Velos gegen rechts, einleiten. A.________ gewährte F.________ pflichtwidrig unvorsichtig den Vortritt nicht. Daher erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand des Nichtgewährens des Vortrittes beim Überqueren von Radstreifen nach Art. 43 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 Abs. 4 VRV. 16. Würdigung durch die Kammer