Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG ist der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Diese sind nach Art. 46 Abs. 1 SVG verpflichtet, die Radwege und -streifen zu benützen. Entsprechend Art. 40 Abs. 4 VRV müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen ausserhalb von Verzweigungen den Radfahrern den Vortritt lassen. Vorliegend wollte der Beschuldigte von der C.________-Strasse gegen rechts auf einen Parkplatz abbiegen. Zu diesem Zweck musste er mit seinem Personenwagen den sich auf der gleichen Fahrbahn befindlichen Radstreifen überqueren. Dabei übersah er die auf dem Velo herannahende F.___