Der Beschuldigte hat hierbei fahrlässig gehandelt. Er hat die Aufmerksamkeit ausser Acht gelassen, die er als Lenker eines Fahrzeugs walten lassen müsste. 5. Nichtgewähren des Vortritts beim Überqueren von Radstreifen (Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 4 VRV)