Er bog rechts ab und querte dabei noch einen Radstreifen. Seine Aufmerksamkeit musste er daher klarerweise dem Abbiegemanöver und insbesondere allfälligen Radfahrern, die rechts an ihm vorbeifahren wollten, widmen und nicht dem vor ihm befindlichen Verkehr, der zudem noch stockte. Durch dieses pflichtwidrig unvorsichtige Rechtsabbiegen und Übersehen der vortrittsberechtigten Velofahrerin F.________ erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV. Der Beschuldigte hat hierbei fahrlässig gehandelt.