O., Art. 31 N 7 m.Verw. auf BGer 6B_443/2013 vom 18.12.2013, E. 3.3). Vorliegend wollte der Beschuldigte auf der C.________-Strasse nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen, da er dringend Wasser lösen musste. Bei diesem Abbiegemanöver überquerte er den sich auf der Fahrbahn befindlichen Radstreifen und nahm dabei der herannahenden Velofahrerin F.________ den Vortritt. Der Beschuldigte hat dabei die Geschädigte nicht gesehen, er hat nur ihren Schrei gehört. Schon dies zeigt, dass der Beschuldigte an diesem Abend nicht genügend aufmerksam war. Er bog rechts ab und querte dabei noch einen Radstreifen.