Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG ist beim Abbiegen jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben. Art. 28 Abs. 1 VRV bestimmt weiter, dass der Fahrzeugführer alle Richtungsänderungen ankündigen muss, auch das Abbiegen nach rechts. Vorliegend wollte der Beschuldigte auf der C.________-Strasse gegen rechts auf den Parkplatz von G.________ (Sportareal) abbiegen. Darin liegt klar eine Richtungsänderung, wobei der Beschuldigte den Blinker nicht betätigte. Der Beschuldigte erfüllt folglich den Tatbestand des Unterlassens der Zeichengabe beim Rechtsabbiegen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VRV.