Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird nach aArt. 90 Ziff. 1 SVG (in der am 01.08.2012 gültigen Fassung) mit Busse bestraft. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Eine Bestrafung ist aber nur möglich, wenn konkrete, in Gesetz und Verordnungen verankerte Verkehrsregeln verletzt worden sind: Art. 90 SVG als sogenannte Blankettstrafnorm bildet angesichts seines allgemeinen und abstrakten Wortlauts ohne entsprechende Ergänzung durch konkrete Verkehrsvorschriften keine genügende Urteilsgrundlage. Zu den Verkehrsregeln im Sinne von aArt.