Nachdem sowohl in der alten, wie in der neuen Version die angedrohte Sanktion Busse ist, ist das neue Recht nicht milder und demzufolge das zur Tat-zeit am 01.08.2012 geltende Recht anzuwenden. Nicht geändert wurden seit der Tatbegehung die konkreten Verkehrsregeln. Folglich sind diese Verstösse nach den aktuell geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Dies wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 22.06.2016 von der Gerichtspräsidentin vorfrageweise mitgeteilt (pag. 384). 2. Einfache Verkehrsregelverletzung (aArt. 90 Abs. 1 SVG)