Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB, der im Bereiche der Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 102 Abs.1 SVG ebenfalls Anwendung findet, wird der Täter, wenn das Gesetz zwischen der Begehung der Tat und der Beurteilung geändert hat, nach dem neuen Gesetz bestraft, wenn dieses für ihn das mildere ist. Vorliegend wurde Art. 90 Abs. 1 SVG per 01.01.2013, also nach der Tatbegehung und vor der Beurteilung geändert. Nachdem sowohl in der alten, wie in der neuen Version die angedrohte Sanktion Busse ist, ist das neue Recht nicht milder und demzufolge das zur Tat-zeit am 01.08.2012 geltende Recht anzuwenden.