14.3 Fazit: Erwiesener Sachverhalt Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig festgestellt noch dabei den Grundsatz in dubio pro reo im Sinne von Art. 10 StPO verletzt. Sie ist zu Recht vom bereits dargelegten Sachverhalt ausgegangen. Die Kammer schliesst sich diesem an (siehe vorne E. 10). 21 IV. Rechtliche Würdigung 15. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf die rechtliche Würdigung Folgendes: 1. Anwendbares Recht