Dies verwundert insofern, als der Ehemann von F.________ – gemäss deren glaubwürdiger Aussage – unmittelbar vor dieser (und wohl kaum bei der gemeinsamen Heimfahrt mit einem Vorsprung von 150 Meter [Aussage Berufungsführer, pag. 385 Z. 24]) fuhr und er bei genügender Aufmerksamkeit beim Abbiegemanöver auch ihn hätte wahrnehmen müssen. Die Aussagen des Berufungsführers zum Ablauf des Unfalls erweisen sich deshalb als weniger glaubhaft als jene von F.________. Die vorinstanzliche Aussagewürdigung erweist sich als willkürfrei, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Aussagen des Berufungsführers zum Unfallablauf nicht überzeugten.