Die Aussagen des Berufungsführers hingegen zeigen sich, wie die Vorinstanz richtig festhält, als weniger detailliert und konsistent als jene von F.________. Auch schilderte er das Kerngeschehen nicht identisch. So gab er am 1. August 2012 an, dass er, als er abgebogen sei, einen Schrei wahrgenommen habe und stillgestanden sei. Da sei eine Fahrradfahrerin an ihm vorbeigefahren.