Zusammenfassend kann zu den Aussagen von F.________ festgehalten werden, dass diese als glaubwürdig zu bezeichnen sind. Sie erweisen sich betreffend das Kerngeschehen als klar und gleichbleibend. Es finden sich zwar minime Ungenauigkeiten, welche jedoch erklärbar sind. Diese vermögen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern. Die vorinstanzliche Aussagenwürdigung erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig. Die Aussagen des Berufungsführers hingegen zeigen sich, wie die Vorinstanz richtig festhält, als weniger detailliert und konsistent als jene von F.________.