20 stimmt zudem, dass weder am Fahrzeug des Berufungsführers noch am Fahrrad von F.________ Beschädigungen festgestellt wurden. Dies erscheint indes beim von F.________ geschilderten Ablauf des Verkehrsunfalls als durchaus realistisch. So war der Berufungsführer mit seinem Personenwagen langsamer als im Schritttempo unterwegs, und auch F.________ fuhr nicht schnell. Dass das Touchieren nur leicht war, geht ebenso aus dem Umstand hervor, dass F.______