habe denn auch gesagt, dass sie immer im Voraus schreie, wenn etwas passiere. Sie habe gebremst und geschrien, damit der Autofahrer oder seine Freundin sie bemerken würden. Dass der Berufungsführer vor diesem Hintergrund das Vortrittsrecht missachtet und die Verkehrsfläche des Radstreifens befahren hätte, könne nicht ohne Verletzung der Unschuldsvermutung behauptet werden. Die Aussagen von F.________ könnten nicht als glaubwürdig qualifiziert werden, zumal sich aus dem Sachbeweis – dem Unfallaufnahmerapport – erschliesse, dass keine Kollisionsspuren hätten festgestellt werden können und dass keine Berührung stattgefunden haben könne. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen.