Der Schluss, dass es zu einer Berührung zwischen dem linken Fuss von F.________ und dem hinteren rechten Teil des Fahrzeuges des Berufungsführers gekommen ist, kann in Anbetracht der vorhandenen Aussagen nicht als willkürlich angesehen werden. Immerhin gab auch der Berufungsführer zu Protokoll, er sei sich nicht mehr sicher, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er «beim Abbiegen» (pag. 107, Z. 2) einen Velostreifen gequert habe. Sehr ähnlich sagte er am 1. August 2012 aus, «als ich abbog, nahm ich einen Schrei wahr» (pag. 8, Hervorhebung hinzugefügt).