Erstens kann die sehr geringfügige Verletzung auch erst durch das Umkippen (des Fahrrades) entstanden sein. Wenn der Berufungsführer überdies ausführt, die Missachtung eines Vortrittsrechts setze voraus, dass der Vortrittsbelastete die vom Vortrittsberechtigen benützte Verkehrsfläche befahre, und hierzu gebe es keine Anhaltspunkte, ist zweitens auf die einlässliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zu verweisen. Der Schluss, dass es zu einer Berührung zwischen dem linken Fuss von F.________ und dem hinteren rechten Teil des Fahrzeuges des Berufungsführers gekommen ist, kann in Anbetracht der vorhandenen Aussagen nicht als willkürlich angesehen werden.