Soweit der Berufungsführer vorbringt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie festgestellt habe, der Berufungsführer sei bereits in den Radstreifen eingebogen und habe so F.________ den Weg abgeschnitten – zumal dies nicht mit den Aussagen ihrer angeblichen Verletzungen in Übereinstimmung zu bringen sei –, kann ihm nicht gefolgt werden. Erstens kann die sehr geringfügige Verletzung auch erst durch das Umkippen (des Fahrrades) entstanden sein.