14.2 Betreffend Ablauf des Unfalls In Übereinstimmung mit der Vorinstanz werden die Aussagen von F.________ zum Ablauf des Verkehrsunfalls als detailreich, flüssig und mit deliktsspezifischen Inhalten versehen erachtet. Sie weisen mehrere Realitätskriterien auf. So räumte die Zeugin beispielweise Erinnerungslücken ein, indem sie aussagte, sie sei nicht sicher, ob der linke Fuss die zweite Autotür berührt habe (pag. 108 Z. 36 f.). Im Weiteren finden sich in ihren Aussagen Wiedergaben von eigenen psychischen Vorgängen und solchen ihres Ehemannes (vgl. pag. 108, Z. 27; pag. 109, Z. 1 ff.; pag. 387, Z. 25).