Andernfalls wäre das Abbiegen für sie kaum «plötzlich» gewesen, und das Blinken wäre von ihr erwähnt worden. Somit erweist sich die erstinstanzliche Beweiswürdigung weder als offensichtlich unrichtig noch verletzte die Vorinstanz den in dubio pro reo-Grundsatz, wenn sie es bei der vorliegenden Beweislage als erwiesen erachtet, dass der Berufungsführer beim Abbiegen auf den Parkplatz von G.________ (Sportareal) den rechten Blinker nicht betätigte.