_ bereits im Unfallaufnahmeprotokoll an, dass das Fahrzeug plötzlich aus der Kolonne rechts abgebogen sei. Daraus ist zu schliessen, dass sie keinenrechten Blinker des Fahrzeuges des Berufungsführers wahrgenommen hat. Andernfalls wäre das Abbiegen für sie kaum «plötzlich» gewesen, und das Blinken wäre von ihr erwähnt worden.