Dass sich die Zeugin nicht mehr mit Sicherheit darin erinnern konnte, hat auch die Vorinstanz in der Beweiswürdigung nicht verkannt. Dennoch stellt diese Aussage ein klares Indiz dar, welches die Aussage des Berufungsführers im Unfallaufnahmeprotokoll vom 1. August 2012 bestätigt. Zu erwähnen ist auch, dass die Aussage von F.________ zeigt, dass sie den Berufungsführer nicht unnötig belasten will. Dies spricht für ihre Glaubwürdigkeit. Ausserdem gab F.________ bereits im Unfallaufnahmeprotokoll an, dass das Fahrzeug plötzlich aus der Kolonne rechts abgebogen sei.