Dass sich der Berufungsführer nach rund neun Monaten nicht mehr genau erinnern konnte, ob er den Blinker gestellt hat oder nicht, zeigen seine Aussagen vom 3. Mai 2013 ziemlich deutlich. Im Gegensatz dazu können seinen Angaben im Unfallaufnahmeprotokoll sowie den Ausführungen in der Einsprachebegründung noch keine Zweifel bezüglich des Nicht-Blinkens entnommen werden. F.________ führte an der ersten Hauptverhandlung aus, dass sie nicht glaube, dass der Autofahrer geblinkt habe (pag. 109 Z. 5). Dass sich die Zeugin nicht mehr mit Sicherheit darin erinnern konnte, hat auch die Vorinstanz in der Beweiswürdigung nicht verkannt.