Er habe es schlicht nicht mehr gewusst und dies zum Ausdruck gebracht. Auch F.________ habe stets gesagt, nicht gesehen zu haben, ob er geblinkt habe. Damit erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung allerdings keineswegs als qualifiziert unrichtig, wenn sie ausführt, dass der Berufungsführer auf seinen ursprünglichen Angaben, wonach er den Blinker nicht betätigt habe, zu behaften sei. Dass sich der Berufungsführer nach rund neun Monaten nicht mehr genau erinnern konnte, ob er den Blinker gestellt hat oder nicht, zeigen seine Aussagen vom 3. Mai 2013 ziemlich deutlich.