18 14. Beweiswürdigung durch die Kammer 14.1 Betreffend Setzen des rechten Blinkers Der Berufungsführer äussert sich in der Berufungsbegründung zum Setzen des Blinkers einzig noch insoweit, als er angibt, dies sei der einzige Aspekt gewesen, bei welchem er sich widersprochen habe. Bei der Polizei habe er es verneint, was er vor Gericht aber in Zweifel gezogen habe, weil er es eigentlich immer reflexartig mache. Er habe es schlicht nicht mehr gewusst und dies zum Ausdruck gebracht.