Zum einen habe sie sich im fraglichen Zeitpunkt zugestandenermassen nicht auf den Verkehr konzentriert. Zum anderen habe sie als damalige Lebenspartnerin des Berufungsführers kein Interesse daran, diesen zu belasten. Hinzu komme, dass sich I.________ mit dem Berufungsführer besprochen habe, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schmälere.