___ und mache auch wenig Sinn, wenn ein Paar nach einem gemütlichen Abend «ohne Stress» nach Hause fahre. Insgesamt seien die Aussagen des Berufungsführers, der am Ausgang des Verfahrens ein grosses Interesse habe, da der ihm vorgeworfene Vorfall gemäss ADMAS-Auszug (pag. 174 f.) in die «Probezeit» nach wiedererteiltem Führerausweis falle, als weniger glaubhaft als diejenigen von F.________ einzuschätzen. Schliesslich könne auch nicht auf die Aussagen von I.________ abgestellt werden. Zum einen habe sie sich im fraglichen Zeitpunkt zugestandenermassen nicht auf den Verkehr konzentriert.