Schliesslich falle auf, dass der Berufungsführer erst knapp vier Jahre nach dem Vorfall angebe, der Ehemann von F.________ sei 150 Meter vor dieser gefahren, obwohl er hierzu vorher keine Angaben gemacht habe. Überraschend sei auch, wie der Berufungsführer diese Distanz im Dunkeln habe abschätzen wollen, wenn er den Ehemann von F.________, wie er selber sage, gar nicht habe vorbeifahren sehen und dichter Kolonnenverkehr geherrscht habe. Im Übrigen widerspreche die vom Berufungsführer geltend gemachte Distanz zwischen den Eheleuten F.________ den glaubhaften Aussagen von F.________ und mache auch wenig Sinn, wenn ein Paar nach einem gemütlichen Abend «ohne Stress» nach Hause fahre.