__ eine hohe Glaubwürdigkeit zuzusprechen und es könne auf sie abgestellt werden. Dies gelte umso mehr, als F.________ den Beizug der Polizei als unnötig erachtet habe. Dabei sei nicht zu übersehen, dass die Zeugin ein gewisses Interesse daran haben möge, nicht selbst als Beschuldigte dazustehen. Demgegenüber würden die Aussagen des Berufungsführers weniger stringent erscheinen. Seine Aussagen seien teilweise unlogisch. Zunächst habe der Berufungsführer gegenüber der Polizei angegeben, als er nach rechts habe abbiegen