Diese kleinen, für die Gesamtbeurteilung unwesentlichen Abweichungen in den Aussagen der Zeugin liessen sich mit dem langen Zeitablauf und damit, dass das Ereignis für sie nicht besonders schlimm gewesen sei und sich nicht stark in ihr Gedächtnis einprägt habe, erklären. So habe sie zu Beginn ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2016 selber gesagt, sie könne sich nur noch ein bisschen an den Vorfall erinnern. Insgesamt sei den in sich stimmigen und nicht dramatisierenden, sondern vielmehr relativierenden Aussagen von F.________ eine hohe Glaubwürdigkeit zuzusprechen und es könne auf sie abgestellt werden.