___ das Vorgefallene gleichbleibend geschildert. Einzig in kleinen Details habe sie das Geschehene anders als zuvor geschildert, nämlich, dass die Berührung zwischen dem Hinterrad des Fahrrads (und nicht mit dem Fuss) und dem hinteren Teil des Autos stattgefunden habe (pag. 387, Z. 27 f.), und dass sie aufgrund dieser Berührung, dem «Tätsch», geschrien habe. Diese kleinen, für die Gesamtbeurteilung unwesentlichen Abweichungen in den Aussagen der Zeugin liessen sich mit dem langen Zeitablauf und damit, dass das Ereignis für sie nicht besonders schlimm gewesen sei und sich nicht stark in ihr Gedächtnis einprägt habe, erklären.