normalerweise mache er dies automatisch respektive reflexartig. Es bestehe kein Grund, an den ersten, unmittelbar nach dem Ereignis gemachten Aussagen des Berufungsführers zu zweifeln, seien doch diese Aussagen in aller Regel die glaubhaftesten, da der Vorgang noch in allen Einzelheiten im Gedächtnis sei, während mit zunehmendem Zeitablauf vieles vergessen und anderes hinzugedacht werde. Die Aussagen von F.________, welche auf den Beizug der Polizei habe verzichten wollen, liessen am Schluss, dass der Berufungsführer nicht geblinkt habe, keine Zweifel aufkommen.