25, Ziff. 3). Erst anlässlich der Hauptverhandlungen vom 3. Mai 2013 und vom 22. Juni 2016 habe der Berufungsführer seine Aussagen dahingehend relativiert, dass er nicht behaupten möchte, er habe im konkreten Fall nicht geblinkt beziehungsweise er wisse es nicht mehr; normalerweise mache er dies automatisch respektive reflexartig.