13. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz 13.1 Betreffend Setzen des rechten Blinkers Die Vorinstanz führte zum Setzen des rechten Blinkers aus, hierzu würden keine objektiven Beweismittel existieren. Es sei daher anhand der Aussagen zu entscheiden. Es sei für das Gericht erstellt, dass der Berufungsführer den Richtungsblinker nicht gestellt gehabt habe. Der Berufungsführer habe unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, er habe nicht geblinkt und habe dies in seiner Einsprachebegründung vom 17. Dezember 2012 bestätigt (pag. 25, Ziff. 3).