Sie könne sich erinnern, dass eine Frau mit dem Velo an ihnen vorbeigefahren sei, als sie bereits zum Abbiegen eingeschlagen hätten. Sie wisse nicht mehr, ob der Berufungsführer geblinkt habe. Auf Vorhalt ihrer Aussagen vom 3. Mai 2013 gab sie an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob eine Frau geschrien habe, es sei aber möglich. An die Szene mit dem aufgebrachten Mann könne sie sich aber noch erinnern. Soweit sie sich erinnern könne, hätten sie keine Musik gehört. Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin F.________ vom 3. Mai 2013 betreffend den äusseren Ablauf des Unfalls äusserte sich I.__