Ob der Ehemann der Velofahrerin schon vorbeigefahren sei oder nicht, wisse sie nicht mehr. Auf Vorhalt, dass F.________ ausgesagt habe, sie habe gebremst und sei nach rechts ausgewichen und dabei sei das Velo gekippt, damit sie die Kollision habe verhindern können, gab I.________ an, dass sie davon nichts mitgekriegt habe. Auf Vorhalt, dass F.________ geschrien habe, erklärte I.________, dass sie dies gehört habe. So wie sie es mitgekriegt habe – es sei auch klar, dass sie dies mit dem Berufungsführer besprochen habe – habe die Velofahrerin gesagt, dass sie gestürzt sei.