Auf Frage, ob er nebst dem Nachhintenschauen in den Spiegel geschaut habe, antwortete er, dass er in der Regel in die Spiegel schaue, wenn er abbiege. Er wisse nicht, ob sich die Velofahrerin im toten Winkel befunden habe. Er habe auch kein Licht gesehen. Zum Schluss fügte der Berufungsführer an, dass er nicht sicher sei, ob er von der Strasse weg gewesen sei, als die Velofahrerin an ihm vorbeigefahren sei. Er sei nicht sicher, ob er überhaupt auf dem Velostreifen gewesen sei. An der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2016 merkte der Berufungsführer an, seinen bisherigen Aussagen könne er nichts mehr hinzufügen.