4). Der Wagen des Berufungsführers und das Fahrrad von F.________ haben sich beim Eintreffen der Polizeibeamten nicht in der Unfallendposition befunden. Die Endlagen sind vor dem Verschieben nicht angezeichnet worden. Weder am Wagen des Berufungsführers noch am Fahrrad von F.________ sind Spuren zu sehen gewesen, welche auf eine Kollision zurückzuführen gewesen wären (pag. 5). Die Atemlufttests fielen sowohl beim Berufungsführer als auch bei F.________ negativ aus (pag. 5, 7, 11).