11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt generell Wie die Vorinstanz festhält, ist einzig unbestritten, dass der im Auto fahrende Berufungsführer aus der stockenden Fahrzeugkolonne heraus nach rechts abbiegen wollte und F.________ in diesem Zeitpunkt mit dem Fahrrad in derselben Fahrtrichtung von hinten herkommend auf das Fahrzeug des Berufungsführers zu fuhr. Bestritten ist demgegenüber, ob der Berufungsführer den Blinker gesetzt hat oder nicht, und ob der Berufungsführer F.________ wegen ungenügender Aufmerksamkeit übersehen und ihr infolgedessen durch Abbiegen den Vortritt genommen hat.