Davon abgesehen habe sie ihn jedoch durch derart widersprüchliche Behauptungen belastet, dass ihre Glaubwürdigkeit nicht gegeben sei. Dies bestätige sich durch die angebliche Kollision mit dem Hinterrad des Fahrrads und dem hinteren Teil des Fahrzeugs des Berufungsführers. Hätte der Berufungsführer die Verkehrsfläche des Radstreifens bereits befahren und hätte F.________ trotzdem noch an ihm vorbeifahren können – was ihr unbestrittenermassen gelungen sei – hätte sie das nach rechts abbiegende Fahrzeug vorne links [recte wohl: rechts] berühren müssen.