Angesichts der unlogischen und sich widersprechenden Aussagen von F.________ erscheine es unter dem Aspekt der willkürfreien Beweiswürdigung im Sinne von in dubio pro reo als unhaltbar, ihre Erklärungen als glaubwürdig zu qualifizieren. Dass keine Berührung zwischen F.________ oder ihrem Fahrrad einerseits und dem Wagen des Berufungsführers andererseits stattgefunden habe, erschliesse sich aus dem vorliegenden Sachbeweis. Der Unfallaufnahmerapport stelle fest, dass