habe denn auch gesagt, dass sie immer im Voraus schreie, wenn etwas passiere. Sie habe gebremst und geschrien, «damit der Autofahrer oder seine Freundin sie bemerken würden». Dass der Berufungsführer das Vortrittsrecht tatsächlich missachtet und die Verkehrsfläche des Radstreifens befahren hätte, könne aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und damit nicht willkürfrei behauptet werden. Angesichts der unlogischen und sich widersprechenden Aussagen von F.__