Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Es sei unbestritten, dass F.________ am Fahrzeug des Berufungsführers vorbeigefahren sei, obwohl sie voll gebremst und nach rechts ausgewichen sei. Dass sie den Radstreifen beim Ausweichen nach rechts habe verlassen müssen, habe sie nie behauptet. Sie könne aufgrund des schmalen Radstreifens höchstens ein leichtes, reflexartiges Lenkmanöver nach rechts ausgeführt haben. Dies aus Angst, der Berufungsführer werde abbiegen, wozu er ja unbestrittenermassen angesetzt habe. F.________ habe denn auch gesagt, dass sie immer im Voraus schreie, wenn etwas passiere.