Willkürlich sei ebenso die Feststellung, es sei zwischen dem linken Fuss von F.________ und dem hinteren Teil der rechten Flanke des Wagens des Berufungsführers [zu einer Berührung] gekommen. Bei dieser Feststellung hätte die Vorinstanz nicht auf die widersprüchlichen und in sich unlogischen Aussagen von F.________ abstellen dürfen. Die Missachtung des Vortrittsrechts setze voraus, dass der Vortrittsbelastete die vom Vortrittsberechtigten benützte Verkehrsfläche befahre. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte.