Richtig sei überdies, dass er auf F.________ aufmerksam geworden sei, als er von hinten einen Schrei gehört habe. Indem die Vorinstanz ohne jeglichen Anhaltspunkt festgestellt habe, der Berufungsführer sei bereits auf den Radstreifen eingebogen und habe F.________ so den Weg abgeschnitten, verfalle sie in Willkür, zumal dies nicht mit den Aussagen von F.________ über ihre angebliche Verletzung in Übereinstimmung zu bringen sei. Willkürlich sei ebenso die Feststellung, es sei zwischen dem linken Fuss von F.________ und dem hinteren Teil der rechten Flanke des Wagens des Berufungsführers [zu einer Berührung] gekommen.